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Dokument-ID: 286058

Vorschrift

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Infrastruktur für Elektromobilität

idF LGBl. Nr. 51/2026 | Datum des Inkrafttretens 07.07.2026

(1) Beim Neubau und der größeren Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder von Wohngebäuden mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sowie in Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sind Infrastrukturen für Elektromobilität in einer angemessenen Anzahl und Dimensionierung nachzuweisen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die im Zusammenhang mit dem Nachweis von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichtenden Infrastrukturen für Elektromobilität zu erlassen. Dabei sind jene Arten von Bauvorhaben festzulegen, bei denen solche Infrastrukturen zu schaffen sind, wobei zwischen bestimmten Arten von Bauvorhaben differenziert werden kann. Es sind ferner die angemessene Anzahl und Dimensionierung der nach Abs. 1 erforderlichen Infrastrukturen festzulegen sowie die technischen Vorkehrungen für die Installation der Ladepunkte, Vorverkabelungen oder Leitungsinfrastrukturen oder deren effizienter Nutzung zu bestimmen. Auch kann ein zahlenmäßiges Verhältnis zwischen den insgesamt nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten und der Anzahl jener Abstellmöglichkeiten festgelegt werden, hinsichtlich der entsprechende Vorkehrungen vorzusehen bzw. bei denen Ladepunkte, Vorverkabelungen oder Leitungsinfrastrukturen zu installieren sind.

(3) Im Fall der größeren Renovierung eines Gebäudes besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 nur, wenn

  1. die Renovierungsmaßnahmen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen und sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet, an das Gebäude angrenzt oder sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet, und
  2. die Kosten für die Errichtung der erforderlichen Lade- und Leitungsinstallationen 10 v. H. der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.

(LGBl. Nr. 51/2026)