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Dokument-ID: 201443

Vorschrift

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Hauptüberprüfung

idF LGBl. Nr. 33/2026 | Datum des Inkrafttretens 09.05.2026

(1) Der Rauchfangkehrer hat alle sieben Jahre alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sowie sonstige feuerpolizeiliche Mängel, die er im Rahmen der Hauptüberprüfung erkennt, hat er dem Eigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Mängel zu beheben, soweit dies nicht nach § 10 Abs. 1 erster Satz durch den Rauchfangkehrer selbst erfolgt. Bei Gefahr im Verzug hat der Rauchfangkehrer die festgestellten Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(LGBl. Nr. 33/2026)

(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben, es sei denn, daß dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(LGBl. Nr. 33/2026)

(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß die Hauptüberprüfung am bekanntgegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.