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Dokument-ID: 201455

Vorschrift

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Löschfahrzeuge, Lösch- und Rettungsgeräte, Gerätehäuser

idF LGBl. Nr. 33/2026 | Datum des Inkrafttretens 09.05.2026

(1) Die Gemeinde hat die für Löscheinsätze auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlichen Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuschaffen und in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte haben den von der Landesregierung nach § 18 Abs. 2 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001, genehmigten Richtlinien zu entsprechen.
(LGBl. Nr. 33/2026)

(2) Weiters hat die Gemeinde die zur Unterbringung der Löschfahrzeuge sowie der Lösch- und Rettungsgeräte erforderlichen Gerätehäuser zu errichten und zu erhalten. Die Gerätehäuser müssen den zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der darin untergebrachten Fahrzeuge und Geräte notwendigen technischen Anforderungen entsprechen. Die Gerätehäuser sind an möglichst zentraler Stelle innerhalb des ihnen zugeordneten Einsatzbereiches und weiters so zu situieren, daß die im Einsatzfall hauptsächlich befahrenen Verkehrswege möglichst rasch erreicht werden können. Sie müssen über eine Ausfahrt verfügen, die ein rasches und sicheres Ausrücken ermöglicht. Im Bereich der Gerätehäuser muß ausreichend Platz zur Verfügung stehen, daß die darin untergebrachten Löschfahrzeuge ohne Verkehrsbehinderung abgestellt werden können.

(3) Die Gemeinde hat vor der Anschaffung von Löschfahrzeugen sowie von Lösch- und Rettungsgeräten und vor dem Bau von Gerätehäusern eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.