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Dokument-ID: 196458

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 86.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Bei der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet der §§ 84 und 85 im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen.