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Dokument-ID: 196493
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 118.
An Orten, an denen nach § 65 Abs. 1 brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden dürfen, dürfen auch keine Abfülleinrichtungen bestehen; § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. In Räumen in Obergeschoßen von Gebäuden dürfen Abfülleinrichtungen nur dann bestehen, wenn diese Räume die an Räume in Obergeschoßen in den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gestellten Anforderungen erfüllen und sich in ihnen zu keinem Zeitpunkt mehr brennbare Flüssigkeiten befinden als nach den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gelagert werden dürfen; § 78 ist sinngemäß anzuwenden.