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Dokument-ID: 1239100

Vorschrift

Wiener Feuerwehrgesetz (W-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 43/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2025

Zum Zweck der Mitgliederverwaltung dürfen die Freiwilligen Feuerwehren als Verantwortliche folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder die beabsichtigen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden, verarbeiten:

  1. Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade;
  2. Lichtbild;
  3. Geburtsdatum;
  4. Geschlecht;
  5. Sozialversicherungsnummer;
  6. Wohnadresse, elektronische Kontaktdaten und sonstige Erreichbarkeitsdaten;
  7. Bankdaten;
  8. Lenkberechtigungen;
  9. Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5);
  10. Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten;
  11. feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintrittstag in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Funktion, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, besondere Berechtigungen und Befähigungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Tag des Ausscheidens aus der Freiwilligen Feuerwehr sowie allfällige Ordnungsstrafen.

(LGBl. Nr. 43/2025)