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                                    Dokument-ID: 826627
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
                10. Abschnitt
            
            
    
                    Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015)
            10. Abschnitt
            
Schlussbestimmungen            
            
    § 32. Verordnungsermächtigung
Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über
- das von den Betreiberinnen und Betreibern der Anlagen für die Überprüfungen gemäß den §§ 22 bis 24 und 30 zu leistende Entgelt, das in der Leistung angemessener, orts- und branchenüblicher Höhe anzusetzen ist; für Überprüfungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden, ebenso für das Wegzeitentgelt, darf ein angemessener Zuschlag festgesetzt werden;
 - die Führung eines Datenregisters durch den Magistrat zur automationsunterstützten Verarbeitung der von den Prüforganen erhobenen Daten (§ 33);
 - Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe, die in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken verfeuert werden dürfen (§ 19).