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                                    Dokument-ID: 212983
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Wiener Veranstaltungsgesetz
§ 27. Ankündigungen
Die Ankündigung von Veranstaltungen hat in einer Weise zu geschehen, die eine Verwechslung mit anderen Veranstaltungen ausschließt. Der Veranstalter ist auf jeder Ankündigung eindeutig zu bezeichnen. Ankündigungen, die auf Irreführungen des Publikums abzielen, sind unzulässig.