© WEKA Business Solutions GmbH
                                        A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
                    E-Mail: kundenservice@forum-media.at
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 212992
    
                                                            
                                            
                    
                
                
                    
    
                    Wiener Veranstaltungsgesetz
§ 35. Zuständigkeit
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden (z. B. der Landespolizeidirektion Wien) ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.
(LGBl. Nr. 31/2013)
(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
- bei Veranstaltungen, die keine Theater-, Variete- oder Zirkusveranstaltungen sind und auch sonst nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses nur von örtlicher Bedeutung sind
- die Entgegennahme und Behandlung der Anmeldung von Veranstaltungen und der Anzeigen über den Wechsel in der Person eines Veranstalters und die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers,
 - die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen, einschließlich der Genehmigung einer Verpachtung oder Geschäftsführerbestellung, der Freigabe von Sicherstellungen und der Fristverlängerung gemäß § 20 Abs. 3,
 - die Beschränkung, Untersagung und Einstellung von Veranstaltungen und die Erteilung von Aufträgen;
 
 - den Ausschluß von Personen als Veranstalter oder Geschäftsführer und die Aufhebung des Ausschlusses (§ 3 Abs. 2 und 3) sowie die bescheidmäßige Festsetzung von Sperrzeiten (§ 26 Abs. 4), sofern sich diese Maßnahmen ausschließlich auf Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (Z. 1) beziehen;
 - die Feststellung der Eignung von Veranstaltungsstätten, die keine besonderen technischen Einrichtungen besitzen und nur für die unter Z. 1 fallenden Veranstaltungen bestimmt sind, sowie die aus betriebstechnischen Rücksichten erfolgende Überwachung solcher Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen (§ 25 Abs. 2 erster Satz), ferner die aus bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten erfolgende Überwachung von Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen (§ 25 Abs. 2 erster Satz); (LGBl. Nr. 31/2013)
 - die Bestimmung von öffentlichen Plätzen zur Darbietung von Straßenkunst (§ 5 Abs. 3) und das Festlegen von Benützungsbedingungen für diese.
 
(3) Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:
- die Abgabe von Stellungnahmen (§ 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 und § 26 Abs. 4),
 - die Abgabe von Äußerungen (§ 18 Abs. 5),
 - das Recht der Beschwerde gegen Konzessionsverleihungen (§ 18 Abs. 5), (LGBl. Nr. 31/2013)
 - (Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. LGBl. Nr. 11/2016 aufgehoben.)
 - die Überwachung von Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- oder feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt,
 - die Vorschreibung oder Bewilligung von besonderen sicherheitspolizeilichen Überwachungen (§ 25 Abs. 6),
 - die Überwachung der Sperrzeiten (§ 26),
 - die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 32 Abs. 2 a; hiebei sind die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag von 21 Euro eingehoben werden dürfen,
 - bei Verwaltungsübertretungen nach § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 3 (LGBl. Nr. 44/2019)
- die Festnehmung gemäß § 35 VStG,
 - die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG,
 - das Absehen von einer Festnehmung unter Festsetzung einer Sicherheitssumme gemäß § 37 a VStG,
 - die Einhebung von Organstrafverfügungen; hiebei sind die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag von 21 Euro eingehoben werden dürfen.
 
 
(LGBl. Nr. 10/2013)
(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(LGBl. Nr. 31/2013)