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Clemens Purtscher - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

Brandschutzorganisation und TRVB 119

Brandschutzorganisation und TRVB 119

TRVB 119 O, Anwendung

Die in der TRVB 119 „Organisatorischer Brandschutz“ festgelegten organisatorischen Maßnahmen sind gemäß Pkt 4 dieser Richtlinie verpflichtend für:

  • Objekte, bei denen eine erhöhte Brandgefahr anzunehmen ist, zB aufgrund von Art, Größe oder Nutzung
  • Objekte, in denen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für sich darin aufhaltende Personen aufgrund erschwerter Bedingungen für Brandbekämpfung, Rettung und Evakuierung besteht
  • Objekte für größere Menschenansammlungen
  • Objekte mit technischen Brandschutzeinrichtungen
  • Kulturell, historisch oder wirtschaftlich besonders schützenswerte Objekte
  • Objekte, bei denen aus anderen Risikoabwägungen oder Vertragsvereinbarungen eine Brandschutzorganisation eingerichtet werden soll.

Unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann eine entsprechende Brandschutzorganisation behördlich vorgeschrieben werden.

Rechtliche Grundlagen

Neben der TRVB 119 dienen ua die im Folgenden aufgeführten Gesetze, Normen und Technischen Richtlinien als Rechtsgrundlagen des organisatorischen Brandschutzes.

In bundesrechtlichen Vorschriften sind va Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes, der Genehmigung von Betriebsanlagen sowie des vorbeugenden Brandschutzes geregelt. Dazu zählen insbesondere:

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (AStV)
  • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
  • Kennzeichnungsverordnung (KennV)

Landesrechtliche Vorschriften des Brandschutzes betreffen insbesondere die jeweiligen Bauordnungen der Länder und die Feuerpolizeiordnungen.

Unter den Begriff der „Feuerpolizei“ fallen alle Regelungen bezüglich:

  • Der Verhütung von Bränden
  • Der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
  • Der nicht-betrieblichen Durchführung der Brandbekämpfung (Feuerwehrwesen)
  • Erforderlicher Maßnahmen nach Ende eines Brandes

Die Richtlinie 2 „Brandschutz“ sowie die Richtlinien 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“, 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ und 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ wurden in allen Bundesländern für verbindlich erklärt. Allerdings haben manche Bundesländer in bestimmten Punkten abweichende Regelungen beschlossen. Der aktuelle Stand der Umsetzung in den Bundesländern ist auch unter www.oib.or.at einsehbar.

Die Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz legen Mindeststandards fest. Ein aktuelles Verzeichnis der TRVB finden Sie in diesem WEKA-Werk.

Die ÖNORMen enthalten zusätzliche Standards, zB für Kennzeichnung, brandschutztechnische Ausführung etc, auf die häufig in den TRVB Bezug genommen wird. Dazu zählen ua:

ÖNORM F 1000:2007-12-01

Feuerwehrtechnik und Brandschutzwesen

ÖNORM F 1053:2021-03-15

Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette

ÖNORM F 2030:2019-12-15

Kennzeichen für den Brandschutz

ÖNORM EN ISO 7010:2020-11-01

Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen

ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 1:2013-11-01

Blitzschutz – Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen

Hinweis:

Die Sicherheitszeichen aus der Kennzeichnungsverordnung gelten weiterhin und sind vor der ÖNORM EN ISO 7010:2020-11-01 maßgeblich. Allerdings kann auf die neuen Zeichen umgestiegen werden, wenn sie den Grundsätzen des § 3 KennV entsprechen:

„§ 3. (1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die

1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,

2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,

3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und,

4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(2) Abweichend von Abs 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

Abs 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.“

Brandschutzorganisation: Zielsetzungen

Allgemeines

Gemäß ÖNORM F 1000-2:2007-12-01, Abschnitt 4.3.2 sollen Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes

  • zur Verhütung eines Brandausbruches,
  • zur Durchführung der Ersten und Erweiterten Löschhilfe sowie
  • zur Erleichterung der Brandbekämpfung

beitragen.

Rechtsgrundlagen

Die TRVB 119 „Organisatorischer Brandschutz soll in Verbindung mit der TRVB 117 „Betrieblicher Brandschutz – Ausbildung“ und der TRVB 120 „Betrieblicher Brandschutz, Eigenkontrollen – Kontrollplan“ einheitliche Mindestanforderungen für die Organisation des Brandschutzes in Betrieben festlegen.

Zusätzlich maßgebend sind hier die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzes, zB die Arbeitsstättenverordnung.

Für Objekte mit mehreren Nutzern (zB Einkaufszentren) ist der betriebliche Brandschutz zentral zu organisieren (zB durch das Gebäudemanagement).

Betriebsbrandschutzorgane müssen bereits im Rahmen ihrer Bestandsverträge mit entsprechenden Rechten und Pflichten ausgestattet bzw mit entsprechenden Aufgaben betraut werden (zB Zutrittsrechte, Weisungsbefugnis im Rahmen von Brandschutzkontrollen, Prüfungen und Revisionen, Durchführung von Alarm- und Evakuierungsübungen).