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Christian Lebeda - Monika Oswald | Praxiswissen | Fachbeitrag

Arten und Ziele von Brandschutzkonzepten

Regelwerke und Definitionen

Derzeit existieren zwei nicht abgestimmte Regelwerke, welche die Arten und die Inhalte von Brandschutzkonzepten regeln. Diese sind die TRVB A 107 aus dem Jahr 2004 und der OIB-Leitfaden OIB-RL 2 Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte aus dem Jahr 2015.

In der TRVB A 107 wird das Brandschutzkonzept als Nachweisdokument definiert, welches unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des geplanten Projekts alle Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes darstellt, mit deren Hilfe die geforderten Schutzziele erreicht werden sollen.

Nach dem OIB-Leitfaden OIB-RL 2 dient das Brandschutzkonzept als Nachweis einer gleichwertigen Erreichung der Schutzziele auf gleichem Niveau wie bei Anwendung der jeweiligen OIB-Richtlinie.

Zwei Arten von Brandschutzkonzepten

Im OIB-Leitfaden OIB-RL 2 werden grundsätzlich zwei Arten von Brandschutzkonzepten unterschieden. Nämlich das Standard-Brandschutzkonzept und das Brandschutzkonzept mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens. Beim Standard-Brandschutzkonzept nach OIB-Leitfaden OIB-RL 2 wird ein Bauvorhaben ohne Verwendung von Methoden des Brandschutzingenieurwesens anhand der baurechtlichen Anforderungen auf Basis gesetzlicher Regelwerke, Normen und Richtlinien abgehandelt. Dieses besteht im Wesentlichen in der zusammenfassenden und vollständigen Beschreibung der zur Anwendung gelangenden Brandschutzmaßnahmen und soll der Genehmigungsbehörde eine übersichtliche und klare Darstellung liefern.

Ein Standard-Brandschutzkonzept kann bei Abweichungen als Nachweis der gleichwertigen Erreichung des Niveaus der Schutzziele verwendet werden. Dazu müssen die Kompensationsmaßnahmen zumindest mittels verbaler Argumentation dargestellt und schlüssig begründet werden, weshalb diese Lösung brandschutztechnisch gleichwertig ist.

Bei einem Brandschutzkonzept mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird unter Verwendung von Methoden des Brandschutzingenieurwesens der Nachweis einer gleichwertigen Erreichung der Schutzziele erbracht. Dabei ist es erforderlich, dass Schutzziele durch die Festlegung von quantitativen Schutzzielkriterien konkretisiert werden.

Unbeschadet des zugrunde liegenden Regelwerkes stellt das Brandschutzkonzept ein Nachweisdokument dar. Selbst in einem Fall ohne Abweichungen von normativen Regelwerken weist das Brandschutzkonzept durch die Beschreibung der getroffenen Maßnahmen den Nachweis der Erreichung der Schutzziele durch die Einhaltung der normativen Anforderungen nach.

Abgrenzung Brandschutzkonzept – Brandschutzbeschreibung (-dokumentation)

Im Sinne des OIB-Leitfadens OIB-RL 2 stellt das Brandschutzkonzept eine Beschreibung der zur Anwendung gelangenden Brandschutzmaßnahmen dar und soll der Genehmigungsbehörde eine übersichtliche und klare Darstellung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens liefern. Brandschutzkonzepte werden in vielen Fällen Teile der entsprechenden Bescheide und stellen somit im Baurecht den Konsens für das Gebäude dar.

Hinweis:

Wird das vorgelegte Brandschutzkonzept Teil des Bescheides, so ist jede Änderung von den im Konzept beschriebenen Brandschutzmaßnahmen eine Änderung des Konsenses und wäre in Abhängigkeit des Umfanges gegebenenfalls genehmigungspflichtig.

Daher kann es Sinn machen, zwischen einem Brandschutzkonzept zur Vorlage bei der Behörde und einer „Brandschutzbeschreibung“ als Planungsgrundlage zu unterscheiden.

Es gilt, dass das Brandschutzkonzept zur Verwendung im Genehmigungsverfahren die formalen Anforderungen zu erfüllen hat. Dh, es hat so viele Inhalte zu enthalten, dass die Behörde eine Beurteilung des Brandschutzes vornehmen kann. Dies lässt sich durch den Ansatz:
„So viel wie notwendig, so wenig wie möglich“
beschreiben. Die Beschreibungen sind hier so neutral wie möglich auszuführen (Anmerkungen: Es würde auch in einer Baubeschreibung zur Einreichung niemand die Farben der Fliesen im Bad beschreiben).

Im Gegensatz dazu hat eine Brandschutzbeschreibung, die bspw als Detailplanungs-, Ausschreibungs- und Managementgrundlage dienen kann, eine größere Detaillierungstiefe und Konkretisierungen aufzuweisen. Ein solches Dokument wäre auch immer den aktuellen Planungsständen anzupassen und auch im Betrieb des Gebäudes fortzuführen.

Sinnvollerweise sollte immer eine Brandschutzbeschreibung, -dokumentation erstellt werden, aus der das zur Genehmigung gelangende Brandschutzkonzept extrahiert werden kann.

Begrifflichkeit „Abweichungen“

Unter Abweichungen werden grundsätzlich Situationen verstanden, in denen von den Normen (im allgemeinen Sinn) abgewichen wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine normative Anforderung (zB Begrenzung der Fläche eines Brandabschnittes) nicht eingehalten werden kann.

Im OIB‐Leitfaden OIB‐RL 2 Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte werden zwei Arten von Abweichungen definiert. Unterschieden werden:

  • unwesentliche Abweichungsfälle und
  • wesentliche Abweichungsfälle.

Unwesentliche Abweichungen liegen dann vor, wenn keine Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen sowie hinsichtlich Brandausbreitung verbunden sind. In der Regel sind keine zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen erforderlich (schlüssige Begründung erforderlich).

Sofern mit einer Abweichung Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen sowie hinsichtlich Brandausbreitung verbunden sind, liegt ein wesentlicher Abweichungsfall vor. In der Regel sind zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich. Dabei sind Aussagen zu treffen, inwieweit die jeweils betroffenen Bestimmungen der OIB-Richtlinien trotz Abweichung als gleichwertig erfüllt angesehen werden können.

Abweichungen sind im Rahmen von (nachweisenden) Brandschutzkonzepten zu behandeln. Die normativen Rahmenbedingen, unter denen Abweichungen möglich sind und wie die Nachweise auszusehen haben, sind weder einheitlich noch detailliert geregelt. Die Kompetenz zur Festlegung solcher Rahmenbedingungen ist den Bundesländern vorbehalten, und die Rahmenbedingungen/Möglichkeiten können daher sehr unterschiedlich ausfallen.

Die Bandbreite möglicher Nachweisverfahren und -möglichkeiten ist sehr groß und reicht von einer einfachen Argumentation („nach der vorliegenden Erfahrung ist es so … “) über die Kompensation („aufgrund einer zusätzlichen Maßnahme wird das Schutzziel/das Sicherheitsniveau/… erreicht“) bis hin zu vollständigen Risikobeurteilungen.

In der derzeitigen Situation fehlen allerdings normative und formale Vorgaben, wie mit Abweichungen umgegangen und welche Nachweisverfahren erforderlich/notwendig sind, völlig.

Regelwerke und Quellen für Brandschutzkonzepte

Nachfolgend werden die in Österreich und Deutschland verfügbaren Regelwerke und Quellen für die Erstellung von Brandschutzkonzepten angeführt.

  • Österreichischer Bundesfeuerwehrverband, Die österreichischen Brandverhütungsstellen (Hrsg): „TECHNISCHE RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ, TRVB A 107, BRANDSCHUTZKONZEPTE“; Ausgabe 2004
  • OIB Österreichisches Institut für Bautechnik (Hrsg): „OIB‐Leitfaden OIB‐RL 2 Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“; Ausgabe: März 2015; OIB‐330.2‐019/15
  • Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg): „Brandschutzleitfaden; Baulicher Brandschutz für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Gebäuden des Bundes“; 3. Auflage; Stand Juli 2006; Berlin
  • vfdb Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (Hrsg): „vfdb‐Richtlinien vfdb 01/01: 2008‐04 (02), Brandschutzkonzept“; VdS Schadenverhütung Verlag; Köln (inkl Ergänzung S1: Abschnitt 10: Anhang 3 – Beteiligung der Brandschutzdienststellen bei der Prüfung des Brandschutznachweises vfdb 01/01‐S1: 2012‐11 [01])