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Dokument-ID: 243625
8.1 Brandschutz – Alarmorganisation
Allgemeines
Gemäß TRVB 119, „Organisatorischer Brandschutz“, Pkt 6, hat der Brandschutzbeauftragte eine so genannte Alarmorganisation zu erstellen. Darunter ist nach TRVB 001 „Definitionen“ die „Festlegung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen, welche im Gefahrenfall durchzuführen sind“, zu verstehen.