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Dokument-ID: 254944
19.3 Alarmierung – Brandschutzanforderungen auf Baustellen
Alarmierung
Gemäß TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“, Pkt 2.3 ist die Alarmierung der Feuerwehr im Brandfall durch mindestens einen auf der Baustelle befindlichen Telefonanschluss sicherzustellen. Auf diesem sind die jeweiligen Notrufnummern deutlich sichtbar dauerhaft anzuschlagen.