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Dokument-ID: 1137664
10.6.1 Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
Brandschutzzone
- Die Brandschutzzone beträgt allseitig mindestens 5 m von den äußeren Umrandungen der Lagerung.
- Die Brandschutzzonen mehrerer Lagerungen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dürfen sich überschneiden.
- Die Brandschutzzone kann verkleinert werden, wenn der Brandschutz durch andere (bauliche) Maßnahmen gewährleistet wird.
- Die Brandschutzzone muss deutlich sichtbar und dauerhaft als solche im Sinne der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl II Nr 101/1997, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 184/2015, gekennzeichnet sein.