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Dokument-ID: 1029502
9.1.4 Anforderungen an den Betrieb, das Herstellen und Inverkehrbringen von Maschinen in Bezug auf den Brandschutz
Es gilt anzumerken, dass die Verpflichtungen für Hersteller/innen von Maschinen laut MSV 2010 nur beim erstmaligen Inverkehrbringen bzw Inbetriebnehmen der Maschinen entstehen. Für jegliche weitere Inbetriebnahmen der Maschinen bleiben die Ergebnisse und Dokumentationen laut der Erstbeurteilung der HerstellerInnen aufrecht. Dies gilt allerdings nur für unveränderte bzw nur unwesentlich veränderte Maschinen.