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Dokument-ID: 477918
6.4 Anforderungen bei Fluchtniveau bis zu 32 m
Fluchtwege
Auch für Gebäude dieser Kategorie gilt, dass die Gehweglänge des Fluchtwegs höchstens 40 m betragen darf. In dieser Wegstrecke muss ein Sicherheitstreppenhaus erreichbar sein, das die untenstehenden Kriterien erfüllt. Bei Wohnungen, die sich über maximal zwei Geschoße erstrecken, wird die Gehweglänge seit der Ausgabe 2015 der OIB-Richtlinie 2.3 nicht ab dem fluchttechnisch ungünstigsten Punkt der Wohnung, sondern erst ab der Wohnungseingangstüre gemessen.