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8.5.1 Anforderungen für eine Sicherheitsbeleuchtung
Die wichtigsten elektrotechnischen Anforderungen und Festlegungen für Einrichtungen zu Sicherheitszwecken, darunter die Ausstattung von Gebäuden mit einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage enthält der Teil 5, Abschnitt 56 der OVE E 8101:2019-01-01 idF der Berichtigung E 8101/AC1:2020-05-01, mit Ergänzungen zu brandschutztechnischen Anforderungen an elektrische Betriebsstätten (Aufstellräume für Stromquellen, wie zB Batterien) und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen, insbesondere hinsichtlich des Funktionserhalts durch die OVE-Richtlinie R12-2: 2019-01-01 idF der Berichtigung R12-2:2019-07-01:
- Zulässige Stromquellen für Sicherheitszwecke (Abschnitt 560.6)
- Stromkreise (Abschnitt 560.7)
- Kabel und Leitungsanlagen für Einrichtungen für Sicherheitszwecke (Abschnitt 560.8)
- Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (Abschnitt 560.9)
- Anforderungen an brandschutztechnische Einrichtungen für Sicherheitszwecke (Abschnitt 560.10)
- Funktionserhalt (OVE-Richtlinie R 12-2, Pkt 6.3)
In den informativen Anhängen 56.A und 56.B der OVE E 8101:2019-01-01 werden zusätzliche Aspekte in den Tabellen 56.A.1.AT (nationale Ergänzungen) und 56.B.1 angeführt:
- Leitfaden für Sicherheitsbeleuchtung (Tabelle 56.A.1.AT, berichtigt mit 8101/AC1:2020-05-01)
- Leitfaden für Brandschutzeinrichtungen (Tabelle 56.B.1)