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Dokument-ID: 642925
7.1.4 Auflagen
Eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gefährdungen der Gesundheit und des Eigentums der Nachbarn ausgeschlossen werden können und Belästigungen der Nachbarn sowie Beeinträchtigungen iSd § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Wenn sich der Antragsteller im Vorfeld nicht gebührend mit möglichen Emissionen auseinandersetzt, um die aufgrund der GewO zu berücksichtigenden Interessen bereits im Antrag ausreichend zu beachten, werden von der Behörde Auflagen vorzuschreiben sein.