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Dokument-ID: 866097
14.4.5 Aufzeichnungspflichten
Beurteilungsnachweis, Dokumentation und Eingangskontrolle
Nach § 18 Abs 6 AVV 2024 darf der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage Ersatzbrennstoffe nur verbrennen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 8 vorliegt. Diesen können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellen, wobei sie sich dazu einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen können. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.