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Dokument-ID: 1054454
14.2 Baulicher Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
Bei Neuerrichtung, Zubau oder Umbau von Gesundheitseinrichtungen ist entsprechend den einschlägigen OIB-RL vorzugehen. Altbestand kann unverändert belassen werden, bis eine bauliche Maßnahme gesetzt wird.