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Dokument-ID: 244773
19.4 Behelfsbauten auf Baustellen – Brandschutzanforderungen
Die TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“ legt in Pkt 3 folgende Mindestanforderungen an Behelfsbauten auf Baustellen fest:
Eingeschoßige Behelfsbauten, zB Wohnwagen, Holzbaracken oder Wohncontainer | Mindestabstand von 5 m zu nicht brandbeständig errichteten Bauten und zu Lagerungen brennbarer Stoffe |
Zweigeschoßige Behelfsbauten aus brennbaren Baustoffen | Sicherheitsabstand von 10 m nach allen Seiten |