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Dokument-ID: 866086
14.4.3 Beseitigung der Verbrennungsrückstände
Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen nach § 16 AVV 2024 unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen sind auf ein Minimum zu reduzieren; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.