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Dokument-ID: 1128026
7.2.1 Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gemäß §12 der VbF 2023
Der Begriff, der in § 6 der VbF 1991 noch verwendet wird, fällt nun weg. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass auch die Substanzen oder deren Gefährdungen verschwunden sind. Jedenfalls scheinen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeit in der Definition des §4 der VbF 2023 nicht auf.