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11.2 Betriebsbauten – Bauliche Anforderungen
Hinweis:
Die Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2.1 sieht keine Änderungen bei den baulichen Anforderungen an Betriebsbauten gegenüber der Ausgabe 2015 vor.
Höchstzulässige Geschoßfläche oberirdischer Geschoße
Die höchstzulässigen Flächen oberirdischer Geschoße innerhalb von Hauptbrandabschnitten werden in der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.1 in Abhängigkeit von der Sicherheitskategorie, der Anzahl der Geschoße und der Brandwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile festgelegt. Demnach sind größere Flächen bei Verwendung von Bauteilen mit niedrigem Brandwiderstand nur zulässig, wenn zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen wie Brandmeldeanlagen, Betriebsfeuerwehren etc gesetzt werden.