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Dokument-ID: 258644
3.1 Bestellung von Brandschutzorganen
Brandschutzbeauftragter
Ein Brandschutzbeauftragter ist rechtlich verpflichtend, wenn es die besonderen Verhältnisse in der Arbeitsstätte erfordern. In diesem Fall hat die Behörde die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben.