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Dokument-ID: 1128047
7.6 Brennbare Flüssigkeiten: Zusammenlagerung
Diese ist in § 32 als Erlaubnis geregelt.
Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten (mit Nebeneigenschaften) oder generell anderen Stoffen, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahrenmerkmale gemäß CLP-V ausweisen, ist für die brennbaren Flüssigkeiten nur die Entzündbarkeit relevant.