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Dokument-ID: 249392
19.12 Erste und Erweiterte Löschhilfe auf Baustellen
Löschhilfen
Die Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe sowie deren Art und Anzahl sind gemäß TRVB F 124 „Erste und Erweiterte Löschhilfe“ im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando festzulegen. Auf Baustellen sind diese zusätzlich dem jeweiligen Baufortschritt anzupassen (TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“, Pkt 14.3).