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Neu Dokument-ID: 347598

Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Evaluierung von Explosionsgefahren

Zentrale Bestimmung: §§ 4 und 5 VEXAT

Die spezielle Evaluierung explosionsgefährlicher Atmosphären und Bereiche muss anhand des folgenden in § 4 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) festgelegten Ablaufschemas erfolgen:

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