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Dokument-ID: 258837
9.3 Flüssiggas-VO – Brand- und Explosionsschutzzonen
Brand- und Explosionsschutzzonen – Allgemein
Aufgrund der physikalischen Eigenschaften von Flüssiggas, wie zB der niedrigen Explosionsgrenzen und des hohen Energiegehaltes, ist bei der Lagerung dem Brand- und Explosionsschutz ein besonderes Augenmerk zu schenken. Das heißt, dass bei der Lagerung und beim Umgang mit Flüssiggas, insbesondere wegen möglicher Undichtheiten, mit Brand- und Explosionsgefahren gerechnet werden muss. Deshalb wird die Einrichtung von Brand- und Explosionsschutzzonen notwendig.