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Dokument-ID: 1239903
9.4 Flüssiggas-VO – Lagerung von Flüssiggas
Grundlegende Anforderungen an Lagerräume
In Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, und in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe, Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen befinden.