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9.3 Geltungsbereich der österreichischen Batterienverordnung
Hinweis:
Mit vollständigem Inkrafttreten der EU-Batterienverordnung am 18. August 2025 sollte die österr Batterienverordnung an sich außer Kraft treten. Aufgrund einiger offener inhaltlicher Fragen zur Harmonisierung der nationalen Begleitgesetzgebung zur EU-Batterienverordnung und des Fehlens wichtiger Sekundärrechtsakte auf europäischer Ebene, verzögerte sich die Erlassung der entsprechenden österreichischen Rechtsakte.
Nach Auskunft des zuständigen BMLUK wird daher die österreichische Batterienverordnung – neben den direkt und unmittelbar geltenden Bestimmungen der EU-Batterienverordnung – bis auf Weiteres „in unionsrechtskonformer Auslegung“ angewendet.
Betroffene Unternehmen
- Batterien herstellende Unternehmen
- Batterien importierende Unternehmen
- Handelsunternehmen
- Abfallwirtschaft
Batteriebegriff
Alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung sind vom Anwendungsbereich der BatterienVO umfasst, und zwar unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung und der Elektroaltgeräteverordnung, die zwangsläufig auch die jeweils eingebauten Stromquellen mitregeln. Die in Geräten enthaltenen Batterien unterliegen zusätzlich aber auch der BatterienVO.