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5.1 Grundsätze der Lagerung von brand- und explosionsgefährlichen Stoffen
Für die Lagerung von brand- und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sind neben der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) im 4. Abschnitt zu beachten sowie unter Umständen eine Arbeitsstättenbewilligung nach § 92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) erforderlich.
Für die sehr umfangreiche Stoffgruppe der brennbaren bzw entzündbaren (Arbeits-)Stoffe ist vor allem der Aggregatzustand sowie die vorliegende Verpackungsart für die Beurteilung einer zulässigen Lagerung und der zutreffenden Rechtsvorschriften bedeutsam.
Die Gruppe der brandgefährlichen (Arbeits-)stoffe umfasst dagegen im Oberbegriff neben den vorher erwähnten brennbaren (entzündbaren) Stoffen weiters die oxidierbaren Stoffe in allen drei möglichen Aggregatzuständen sowie unter anderem die technisch sehr wichtige Gruppe der organischen Peroxide.
Die Sprengstoffe stellen als Explosivstoffe de fakto eine eigene Substanzgruppe dar.
Für Explosivstoffe ist als Spezialregelung die Sprengmittellagerverordnung heranzuziehen, während für brennbare Flüssigkeiten die VbF – Verordnung brennbarer Flüssigkeiten die Lagerbedingungen regelt. Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) spielt bei der Lagerung nur insofern eine Rolle, als die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre zu bewerten ist.
Dies ist bei passiver, ordnungsgemäßer Lagerung (Dichtheit der gelagerten Gebinde oder Tanks, vorliegender Einlagerungsplan sowie Kontrolle des Lagerraumzustandes) zumeist nicht der Fall.
Achtung:
Durch behördliche Vorschreibungen und/oder Verordnungen können trotzdem Wahrscheinlichkeitsbereiche explosionsfähiger Atmosphären = Zonen vorgeschrieben und damit quasi „verordnet“ werden!
Bei aktiver Lagerung und Entnahme im Lagerraum sind jedenfalls Explosionsschutzbetrachtungen und Maßnahmen durchzuführen.