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Dokument-ID: 985114
6.3.3 Haftung als „Evakuierungsbeauftragter“, Brandschutzwart
Evakuierungsbeauftragter
Ist kein Brandschutzbeauftragter oder Brandschutzwart für eine Arbeitsstätte bestellt, muss der Arbeitgeber zumindest eine Person bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig ist. Unter den Arbeitnehmern ist eine ausreichende Anzahl mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Der Gesetzgeber benennt diese Aufgabe im betrieblichen Brandschutz als „Person für die Brandbekämpfung und Evakuierung“, landläufig hat sich aber die Bezeichnung als „Evakuierungs-“ oder „Räumungsbefugter“ eingebürgert.