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Dokument-ID: 249201
19.11 Hochhaus-Baustellen – Anforderungen an den Brandschutz
Für Hochhäuser gelten die spezifischen Anforderungen des Pkt 12 der TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“. Dieser legt fest:
- Nasse Steigleitungen dürfen als Trockensteigleitung ausgeführt werden.
- Geplante oder im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Sicherheitsaufzüge sind unverzüglich nach Fertigstellung des Rohbaus zu installieren. Sie sind gemäß der TRVB A 150 („Sicherheitsaufzüge für die Feuerwehr“) auszuführen.
- Bei Hochhäusern mit mehr als 30 m Gebäudehöhe sind in Abständen von je 10 Geschoßen entsprechend dem Baufortschritt so genannte Sicherheitsgeschoße einzurichten.