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9.7 Kennzeichnungspflichten der österreichischen Batterienverordnung
Hinweis:
Die vergleichbaren Regelungen der EU-Batterienverordnung zu den Kennzeichnungs- und Informationspflichten traten zum Teil bereits mit 12. Februar 2024, zum Teil frühestens mit 18. August 2026 in Kraft und ersetzen dann die Bestimmungen der österr BatterienVO.
Symbol „durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern“
Dieses Symbol soll verdeutlichen, dass Batterien nicht über den Restmüll zu entsorgen sind. Diese Kennzeichnungspflicht gilt ab 18. August 2025 gem Art 13 Abs 4 iVm Anhang VI Teil B der EU-Batterienverordnung für alle Hersteller, die Batterien oder Batteriesätze in der EU in Verkehr setzen. Gegenüber der Vorgängerregelung gibt es genauere Vorgaben hinsichtlich der Mindestgröße des Symbols. Näheres dazu im Kapitel „Kennzeichnungspflichten der EU-Batterienverordnung“.