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Dokument-ID: 249790
3.8 Lager – Standardlager – Fluchtwege, Ausgänge
Fluchtwege
Länge
Grundsätzlich sind auch in Lagern die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten. Zusätzlich legt der Pkt 3.1.6.1 der TRVB N 142 „Brandschutz in Lagern“ die maximale Gehweglänge von einem beliebigen Punkt des Lagers zu einem gesicherten Fluchtbereich oder zu einem Ausgang ins Freie mit 40 Metern fest.