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Dokument-ID: 294776
11.3 Lagerhaltung von Sprengmitteln
Sprengbefugte verantwortlich
Die Lagerhaltung von Sprengmitteln obliegt dem Sprengbefugten. Dieser muss mindestens 21 Jahre alt sein und die notwendigen Fachkenntnisse nach §§ 62 und 63 ASchG sowie der FachkenntnisnachweisVerordnung – FK-V, BGBl II, Nr 13/2007 nachweisen können. Für die Durchführung von Sprengarbeiten – dazu gehört auch die Übernahme sowie die Einlagerung und Ausgabe von Sprengmitteln – ist der Sprengbefugte selbst verantwortlich.