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Dokument-ID: 669257
10.3.3 Lagerung brennbarer Lösungsmittel, Desinfektionsmittel und brennbarer Flüssigkeiten
Leichtentzündbare Gefahrstoffe dürfen am Arbeitsplatz nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist.
Bei Desinfektionsmitteln kann es allerdings notwendig sein, nicht nur die für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen vorrätig zu haben, sondern darüber hinaus auch für den Gefahrenfall, zB verschiedene Betriebsstörungen wie etwa dem Austreten von Kulturmedium, ausreichende Mengen bereit zu halten.