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Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4 Maßnahmen zur Haftungsminimierung im Brandschutz

Auch wenn die Haftung der Brandschutzorgane, insbesondere die des Brandschutzbeauftragten, weitreichend sind, kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die rechtskonforme und sorgfältige Ausübung der jeweiligen Aufgabe haftungsmildernd wirkt. Problematisch ist insbesondere die Tatsache, dass zivilrechtliche, strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung und Haftung nebeneinander bestehen. Dieser Haftung kann ausschließlich durch ständige Weiterbildung und höchste Sorgfalt in der Tätigkeit begegnet werden.

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