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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.4.7 Mess- und Prüfpflichten

Abfallproben

Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen gem § 6 Abs 5 AVV 2024 repräsentative Proben gemäß dem Stand der Technik genommen und auf die Parameter Antimon (Sb), Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Cobalt (Co), Nickel (Ni) und Quecksilber (Hg) untersucht werden, sofern nicht aufgrund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; unberücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Davon ausgenommen sind:

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