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7.1.2 Mündliche Verhandlung
Nicht immer ist eine mündliche Verhandlung notwendig. Der Vorteil einer mündlichen Verhandlung für den Genehmigungswerber liegt aber darin, dass – bei entsprechender ordnungsgemäßer, doppelter Kundmachung – die Nachbarn präkludieren können, wenn sie nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen erheben. Das bedeutet, dass die Nachbarn ihre Parteistellung verlieren (= präkludieren, Präklusion), wenn sie sie nicht rechtzeitig geltend machen. Auch bei nachfolgenden Genehmigungsverfahren, etwa bei Änderungen der Betriebsanlage, haben die Nachbarn, Auswirkungen der alten Anlage betreffend, keine Parteistellung mehr (§ 356 Abs 3 GewO).