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Dokument-ID: 594003
10.6 Parkdecks
Die folgenden Anforderungen sind in Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2.2 festgelegt und gelten für Parkdecks, deren oberste Stellplatzebene nach Fertigstellung nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien liegt. Für höhere Parkdecks ist die Erstellung eines Brandschutzkonzepts verpflichtend.