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Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Für Absauganlagen gilt grundlegend der § 16 der AAV – Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, die sich trotz des Wortlauts „Verordnung“ juristisch im Gesetzesrang befindet. Die Regelungsabsicht des § 16 ist bereits im Titel klar ersichtlich: Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen.

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