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Dokument-ID: 873073
3.3 Schutzumfang von Brandmeldeanlagen
Die TRVB 123 unterscheidet in ihrem Punkt 3.1 nach dem Umfang des Überwachungsbereichs von Brandmeldeanlagen:
- Vollschutz: gesamtes Objekt
- Brandabschnittsschutz: kompletter Brandabschnitt
- Betriebsanlagenschutz: gesamter Bereich einer Betriebsanlage
- Einrichtungsschutz: nur besondere Gefahrenstellen oder Teilbereiche, die aber in sich geschlossen sein müssen
- Gangschutz: nur Gänge, ohne die angrenzenden Räume
Objektschutz: nur einzelne Maschinen oder ähnliche Objekte
Die TRVB 123 weist darauf hin, dass beim Schutzumfang „Gangschutz“ mit einer Verrauchung der Gänge zu rechnen ist und die Anlage daher vor allem den Rauchschutz gegenüber dem Stiegenhaus herstellt (Schließen von Brandschutztüren).