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Dokument-ID: 847309
7.7.2 Sicherheitsanforderungen an und Bestandteile von Gaslöschanlagen
Konstruktive Sicherheitsanforderungen
Gaslöschanlagen einschließlich Rohrleitungsnetz müssen eine Erdung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8065 „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ aufweisen, um eine Explosionsgefahr durch elektrostatische Aufladungen von Bauteilen und Löschrohrleitungen während der Flutung zu vermeiden. Die Löschanlage einschließlich Rohrleitungsnetz muss in den Potenzialausgleich des Gebäudes eingebunden sein.