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Dokument-ID: 1128027
7.2.2 Spezialfall organische Peroxide
In der VbF 1991 im § 3 Abs 2 Z 7 sind organische Peroxide ausgenommen, außer interessanterweise bei der Zusammenlagerung mit brennbaren Flüssigkeiten. Ebenso ist in der VbF 1991 im § 6 Abs 4 der Hinweis auf Gefahrgutklasse 5.2 und somit besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten per Definition vorhanden.