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Dokument-ID: 1128049
7.6.1 Stoffliche Zusammenlagerungsverbote
Diese Verbote sind indirekt in § 30 auslesbar. Es ist in Räumen und/oder Bereichen wo gelagert, abgegeben oder umgefüllt wird, die Lagerung und Verwendung sonstiger Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit brennbaren Flüssigkeiten möglich sind, verboten.