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Dokument-ID: 294772
11.2 Übernahme von Sprengmitteln
Der Bezug von Sprengmitteln erfolgt über den so genannten Verschleißer (Händler von Sprengmitteln mit besonderer gewerblicher Berechtigung). Zuvor ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezugsschein oder bei laufendem Bedarf ein Bezugsbuch einzuholen.