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Dokument-ID: 1013990
5.2 Verschlüsse für Türen von Notausgängen
Verschlüsse für Türen von Notausgängen
Entsprechend § 20 der Arbeitsstättenverordnung haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.