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Dokument-ID: 899981
5.3.1 Umgang mit gefährlichen Stoffen
Allgemeines
Unter dem Begriff „gefährliche Stoffe“ sind Stoffe zu verstehen, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften besitzen:
- Explosionsgefährlich*
- Brandgefährlich („brennbar“) oder brandfördernd*
- Gesundheitsgefährdend für den Menschen (im weitesten Sinne)*
- Biologische Stoffe der Gruppe 2 bis 4
- Umweltgefährdend (im weitesten Sinne)*